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Seit dem 1.1.2022 gilt bei den Renten der Invalidenversicherung (1. Säule) und der beruflichen Vorsorge (2. Säule) neu ein stufenloses Rentensystem. Dieses löst die bisherigen vier Rentenstufen ab. Weiterhin besteht aber erst ab einem IV-Grad von 40% Anspruch auf Ausrichtung einer Rente. Neu richtet sich der Rentenanspruch nach dem IV-Grad und wird als Prozentsatz einer ganzen Rente festgelegt. Dabei sind drei Kategorien zu unterscheiden:
IV-Grad 40-49%
Bei einem IV-Grad von 40% beträgt die Rente 25% einer ganzen Rente. Erhöht sich der IV-Grad, erhöht sich auch die Rente, und zwar um 2,5 Prozent pro IV-Grad.
IV-Grad 50-69%
Bei einem IV-Grad von 50% beträgt die Rente 50% einer ganzen Rente. Bei einem IV-Grad von 51-69% entspricht die Rente genau dem IV-Grad.
IV-Grad ab 70%
Bei einem IV-Grad ab 70% entspricht die Rente einer ganzen Rente.
Das stufenlose Rentensystem gilt für alle Personen, deren Rentenanspruch seit dem 1.1.2022 entstanden ist. Für Personen, die bis 31.12.2021 bereits eine Rente bezogen haben, gelten Übergangsbestimmungen.