Mit Art. 27 anerkennt die Schweiz – damit auch Kantone für ihren Kompetenzbereich das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit. Dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Zur Verwirklichung dieses Rechts sind Massnahmen zu ergreifen, um unter anderem eine Diskriminierung bei den Auswahl-, Einstellungs- und Arbeitsbedingungen zu verhindern sowie für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und den beruflichen Einstieg zu fördern.